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Regressanspruch des Generalunternehmers

Fristen für regressansprüche

 

a3BAU Ausgabe 3-4/2011: 

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage zu beschäftigen, wann der Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den mangelhaft leistenden Sub-Unternehmer zu laufen beginnt bzw. verjährt.

 

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Erstpublikation in: a3BAU Ausgabe 3-4/2011
Regressanspruch des Generalunternehmers - Fristen für Regressansprüche erschien erstmalig in dem Magazin "a3BAU".
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Dieser Themenkomplex ist in der Praxis deshalb wichtig, weil Bauherren häufig ihren Vertragspartner, also den Generalunternehmer, wegen Schlechterfüllung gerichtlich in Anspruch nehmen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Generalunternehmer, der bei derartigen Prozessen seinem mangelhaft leistenden Sub-Unternehmer in aller Regel den Streit verkündet, gehalten ist, die Regressklage gegen den Sub-Unternehmer ehestmöglich einzubringen, um eine Verjährung seiner Regressansprüche zu verhindern. Häufig bringen Generalunternehmer bei derartigen Konstellationen aus prozessualer Vorsicht umgehend die Regressklage gegen den Sub-Unternehmer ein, um eine Verfristung des Regressanspruchs hintanzuhalten.

 

In dem kürzlich vom OGH entschiedenen Fall wurde das Bauwerk im August 2002 an die Bauherrin übergeben. Der zwischen Bauherrin und GU vereinbarte Haftrücklass wurde vom GU durch eine abstrakte Bankgarantie abgelöst. Nachdem die Bauherrin bereits im Sommer 2004 Mängel am Gewerk der Sub-Unternehmerin (Haustechnik) beanstandet hatte, rief sie im Juli 2005 die Bankgarantie ab. Gleichzeitig brachte sie einen Beweissicherungsantrag zur Feststellung der Mängel ein.

 

Das Beweissicherungsverfahren ergab, dass die vom Sub-Unternehmer errichtete Heiz- und Kühlanlage schwerwiegende Mängel aufwies. Erst im Oktober 2008, also mehr als 3 Jahre nach Durchführung des Beweissicherungsverfahrens und Abruf der Bankgarantie durch die Bauherrin, machte der GU die gesamten Sanierungskosten für die Heiz- und Kühlanlage beim Sub-Unternehmer geltend. Dieser wendete u. a. ein, dass der Regressanspruch verjährt sei, da er dem Generalunternehmer bereits im Frühjahr 2005, spätestens jedoch anlässlich der Befundaufnahme im Beweissicherungsverfahren im August 2005, bekannt gewesen sei. Bereits bei dieser Befundaufnahme sei festgestanden, dass die streitgegenständlichen Korrosionsschäden durch die Verwendung von Leitungswasser ohne Zusatzstoffe verursacht worden seien.

 

Keine Verjährung

Hier interessiert nur, ob der Regressanspruch des GU gegen den Sub-Unternehmer bereits verjährt war. Der OGH betonte, dass nach einhelliger Rechtssprechung Voraussetzung für das Entstehen des Regressanspruches nicht der Schadenseintritt oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Bauherrn, sondern die Zahlung des Regressberechtigten (GU) an den Dritten (Bauherrn) ist. Die Verjährung des Regressanspruches gegen den – nicht solidarisch mithaftenden – Gehilfen (Sub-Unternehmer) beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruches gegenüber dem Bauherrn. Der OGH hat ausdrücklich betont, dass der Regressanspruch nicht bereits mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers beginne, sondern erst mit der Erfüllung (Zahlung).

 

Das Besondere am gegenständlichen Fall war, dass die – teilweise – Befriedigung der Bauherrin durch den Abruf der Garantiesumme aus der Haftrücklassgarantie erfolgte. Der OGH hatte sich sohin mit der Frage zu beschäftigen, ob der Abruf der Garantiesumme durch die Bauherrin als Erfüllungshandlung durch den GU zu werten ist. Dies verneint der OGH. Die Leistung aus der Bankgarantie sei lediglich ein Ausgleich für die ausgebliebene Erfüllung durch den GU. Aus diesem Grund trete der Beginn der Verjährungsfrist für den Regressanspruch nicht zugleich mit dem Garantiefall ein. Gegen eine Gleichstellung der Inanspruchnahme der Garantie mit einer Zahlung (Erfüllung) durch den GU spreche insbesondere, dass nur die vorbehaltlose Zahlung einer zweifelhaften Schuld ein schlüssiges, konstitutives Anerkenntnis des Leistenden beinhalte, das Geleistete zu schulden. Die Zahlung werde erst dann zu einer endgültigen, wenn der GU dies ausdrücklich zugestehe. Wenn die Einlösung der Bankgarantie keine endgültige Zahlung darstelle, werde allein mit dieser Vermögensverschiebung die Verjährungsfrist für den Regressanspruch noch nicht in Gang gesetzt.