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Vertragsstrafen in Bauverträgen

REizthema pönale

 

a3BAU Ausgabe 3-4/2010: 

Die Pönale, auch Vertragsstrafe genannt, ist ein Dauerthema in der Bauwirtschaft. Grund hiefür sind komplexe Bauvorhaben, schlechte Witterungsverhältnisse, viele Professionisten und knapp bemessene Bauzeiten.

 

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Erstpublikation in: a3BAU Ausgabe 3-4/2010
Vertragsstrafen in Bauverträgen - Reizthema Pönale erschien erstmalig in dem Magazin "a3BAU".
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Wichtig ist zunächst, dass das ABGB eine Begrenzung der Höhe der Pönale nicht vorsieht. Die Pönale läuft demnach bis zur Fertigstellung des Gewerkes, was bei einer erheblichen Überschreitung der Fertigstellungsfrist zu empfindlichen Pönaleforderungen des Bauherrn führen kann. Es ist deshalb aus Sicht des Bauunternehmens ratsam, entweder im Bauvertrag selbst eine Obergrenze der Pönale vorzusehen oder aber die Önorm B2110 zu vereinbaren. Diese sieht nämlich eine Deckelung der Pönale in Höhe von fünf Prozent der ursprünglichen Auftragssumme vor. Allerdings ist auch bei Vereinbarung der Önorm B2110 der Bauherr berechtigt, einen über die Pönale hinausgehenden Schaden ersetzt zu bekommen. Dies allerdings nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bauunternehmens.

 

In diesem Zusammenhang stellt sich eine bei der Auslegung von Bauverträgen häufig auftauchende Frage: Wenn nämlich der Vertrag selbst keine Deckelung der Pönale vorsieht, allerdings die Geltung der Önorm B2110 vereinbart wird, so ist fraglich, ob die in der Önorm B2110 vorgesehene Deckelung gültig ist. Dies ist keineswegs selbstverständlich, geht doch die vertragliche Regelung der Önorm B2110 grundsätzlich vor. Die Önorm sieht also nur für den Fall, dass nichts anderes vereinbart wurde, die Begrenzung der Vertragsstrafe mit fünf Prozent der Auftragssumme vor. Üblicherweise wird man im Zuge der Vertragsauslegung zum Ergebnis kommen, dass die fünfprozentige Deckelung der Pönale vereinbart wurde, wenn der Vertrag hiezu nichts vorsieht und die Gültigkeit der Önorm B2110 vereinbart wurde.

 

Aber Achtung: Vertragsauslegung ist Richtersache. Wenn das Gericht im abgeführten Beweisverfahren zum Ergebnis kommt, dass den Vertragsparteien die Wichtigkeit der Einhaltung der Fertigstellungsfrist bekannt war, dann könnte die oben dargestellte Vertragssituation sehr wohl zum Ergebnis führen, dass die fünfprozentige Deckelung gemäß Önorm B2110 abgedungen wurde, weil eben im Bauvertrag selbst keine diesbezügliche Regelung aufscheint. Ideal aus der Sicht des Bauunternehmens wäre es somit, bereits im Bauvertrag auf einer Deckelung der Pönale zu bestehen.

 

Verlängerung der Pönale

Ein weiteres häufiges Problem im Zusammenhang mit der Pönale besteht bei Bauzeitverlängerungen. Fraglich ist, ob im Falle der Vereinbarung eines neuen Fertigstellungstermins die „alte“ Pönalevereinbarung auch für diesen gilt. In diesem Zusammenhang wird häufig der Terminus „am Termin haftende Pönale“ verwendet.

 

Nach ABGB und der „alten“ Önorm B2110 (2002) gilt Folgendes: Kurzfristige, überschaubare Verzögerungen, die aus der Sphäre des Bauherrn kommen, verlängern die vertraglich vereinbarten Fertigstellungsfristen. Überschreiten jedoch derartige Verzögerungen aus der Sphäre des Bauherrn das übliche zeitliche Maß, dann wird der Bauzeitplan über den Haufen geworfen. Es gibt für das Bauunternehmen keine verbindlichen Fertigstellungsfristen mehr. Die Vertragsstrafenregelung verliert ihre Gültigkeit.

 

Anders die „neue“ Önorm B2110 (2009). Diese regelt nämlich in ihrem Punkt 6.5.3.1., dass bei einvernehmlicher Verlängerung der Leistungsfrist die Vertragsstrafen für die anstelle der alten Termine tretenden vereinbarten neuen Termine aufrecht bleiben. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die neuen Termine ausdrücklich als pönalisiert festgehalten werden. Die neue Önorm B2110 stellt also aus Sicht des Bauunternehmens gegenüber der Vorgängernorm insofern eine Schlechterstellung dar, als auch bei erheblichen Bauzeitverlängerungen die Vertragsstrafenregelung aufrecht bleibt, sofern die einvernehmlich bestimmten neuen Fertigstellungsfristen ausdrücklich als pönalisierte Termine bezeichnet werden.