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Einheitspreisvertrag

überschreitung des kostenvoranschlags

a3BAU Ausgabe 9/2015: 

In einer aktuellen Entscheidung zur Überschreitung eines Kostenvoranschlags wiederholte der OGH altbekannte „Stehsätze“. Sich diese ins Gedächtnis zu rufen, lohnt alle mal, zumal sich nach Erfahrung des Verfassers in Werklohnprozessen der Einwand des Auftraggebers, er zahle nicht, weil der Auftragnehmer den Kostenvoranschlag überschritten habe, größter Beliebtheit erfreut und in der Tat nicht ungefährlich ist.


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Erstpublikation in: a3BAU Ausgabe 9/2015
Überschreitung des Kostenvoranschlags beim Einheitspreisvertrag erschien erstmalig in dem Magazin "a3BAU".
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Im gegenständlichen Fall hat der Werkunternehmer den Auftraggeber auf Zahlung restlichen Werklohns wegen Mehr- und Zusatzleistungen geklagt. Die Unterinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Werkunternehmer habe einerseits die beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags nicht angezeigt, andererseits habe er keine nachvollziehbare Rechnung gelegt. Gegen diese Entscheidung der Unterinstanzen erhob der Werkunternehmer außerordentliche Revision an den OGH. Der OGH hat diese zurückgewiesen. Im Zurückweisungsbeschluss hat er einige instruktive Ausführungen gemacht:

 

Der offene Werklohnanspruch des Werkunternehmers beruhte einerseits auf von ihm behaupteten Mehrkosten für das dem Kostenvoranschlag zugrundeliegende Werk. Andererseits auf – behauptetermaßen – vom AG beauftragten Zusatzleisten. Allerdings hatten die Unterinstanzen bereits festgestellt, dass die vom Werkunternehmer geltend gemachten Mehrkosten zum überwiegenden Teil nicht auf erteilte Zusatzaufträge zurück zu führen waren. Vielmehr entsprangen sie nach den Feststellungen der Unterinstanzen Umständen, die aus der Unternehmersphäre stammten, wie insbesondere unrichtige Massen- und Mengenkalkulationen im Leistungsverzeichnis. Darüber hinaus waren für den Besteller nicht vorhersehbare Umstände, wie Erschwernisse für Materialtransport, Arbeiten in Überhöhen, und abschnittsweises Arbeiten für die Mehrkosten verantwortlich.

 

Grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, selbst bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung für seine Richtigkeit eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige verwirkt er damit jeden Anspruch wegen Mehrarbeit. Dies gelte, so der OGH, selbst dann, wenn der Auftraggeber eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages aus den Umständen vermuten musste! Auch genüge das Einverständnis des Bestellers mit zusätzlichen oder andersartigen Leistungen alleine noch nicht, um annehmen zu können, der Auftraggeber habe damit Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige übernehmen wollen. Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige führe, so der OGH, zum Verlust jeden Mehranspruchs.

 

Nach ständiger Rechtssprechung, auf die der OGH in der aktuellen Entscheidung verwies, ist die Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages dann entbehrlich, wenn die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, in der Sphäre des Bestellers liegen. Dies war im gegenständlichen Fall auch das Hauptargument des klagenden Werkunternehmers. Allerdings haben die befassten Gerichte dies anders gesehen. Sie vertraten die Ansicht, dass die Mehrkosten auf Umständen beruhten, die aus der Unternehmersphäre stammten.

 

Die Nichtanzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages war im gegenständlichen Fall nicht der einzige Grund, warum die Klage des Werkunternehmers abgewiesen wurde. Die Gerichte vertraten nämlich die Meinung, dass die erhobene Werklohnforderung nicht fällig sei, weil keine nachvollziehbare Schlussrechnung gelegt wurde. Nach Ansicht der Gerichte konnte aus der Schlussrechnung nicht nachvollzogen werden, welche Kosten im Einzelnen auf Zusatzaufträge und welche auf Mehrkosten in Bezug auf den Grundvertrag entfielen. Es liege im gegenständlichen Fall ein Einheitspreisvertrag vor. Bei diesem sei eine ordnungsgemäße und genaue Abrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Werkohnanspruchs.

 

Noch einen interessanten Punkt hat der OGH angesprochen:  Der klagende Werkunternehmer hatte sich im Prozess ua darauf gestützt, dass die örtliche Bauaufsicht (ÖBA) des AG diverse Rechnungsfreigaben erteilt habe.  Auch dieses Argument des Werkunternehmers verwarf der OGH; mit der Begründung, dass sich aus Rechnungsfreigaben der ÖBA kein Anerkenntnis ableiten lasse, weil in derartigen Rechnungsfreigaben bloß die Erklärung des vom Bauherrn Beauftragten liege, bestimmte Rechnungsbeträge als angemessen zu erachten. Betreffend Rechnungsfreigaben sollte bereits am Beginn des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber vereinbart werden, dass die ÖBA Bevollmächtigter des AG ist. In einem solchen Fall dürfte das Argument des Bauherrn, es liege bei Rechnungsfreigaben kein ihn bindendes Anerkenntnis vor, weitaus schwerer fallen.